Wildfütterungen effektiv verhindern zum Vorteil für Mensch, Tier, Natur und Jagd

Viele füttern bis der "Nabel glänzt" - und fast alle schauen zu!
Unser Wild soll wild bleiben!
Obwohl nach § 25 Saarländisches Jagdgesetz Wildfütterungen grundsätzlich verboten sind, finden solche nach Mitteilung der Landesregierung dennoch statt. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 13/571) zu einer entsprechenden Anfrage (Drucksache 13/466) stellt die Landesregierung fest, dass es Menschen gibt (gemeint sind hier wohl einige Waidmänner bzw. –frauen) die sich nicht an gesetzliche Regelungen und Verbote halten.
In Kenntnis dieser Angelegenheit hat die Landesregierung gemeinsam mit dem Teil der saarländischen Jägerschaft, die in der Vereinigung der Jäger des Saarlandes engagiert ist, eine sogenannte Kirrverordnung erlassen, in der unter anderem Menge und Art der Ausbringung der Futtermittel geregelt ist.
Ziel dieser Wildfütterung, die wegen der geringeren Futtermenge als Kirrung bezeichnet wird ist es, Wildschweine zum Abschuss vor die Hochsitze zu locken. Diese regelmäßige Fütterung bewirkt eine Veränderung des Verhaltens der Wildtiere. Insbesondere die lernfähigen Wildschweine gewöhnen sich sehr schnell an diese Futtergaben und verändern daher ihr arttypisches Verhalten. Diese regelmäßige Kirrung führt dazu, dass Wildschweine an die Reviere gebunden werden können, d.h. Jagdneid ist ein weiteres Ziel dieser Fütterung.
Saarlandweit kann pro Jahr durch diese Kirrverordnung eine Futtermenge von rund 3.000 Tonnen den Wildschweinen zum Verzehr angeboten werden. Diese enorme Menge ergäbe sich, wenn sich alle Jäger an die Kirrverordnung halten würden. Dass dem nicht so ist hat die Landesregierung in Ihrer o.g. Antwort bestätigt. Dazu kommen große Wildäcker (Mais) die weder unter das grundsätzliche Fütterunsverbot fallen, noch in der sog. Kirrverordnung behandelt werden.
Da an den Kirrungen nicht nur „unbedenkliche“ Futtermittel verabreicht werden, sondern auch verderbliche Nahrungsmittel (Torten, Backwaren, Pralinen, Pizza, Rostwürste, Schlachtabfälle etc.) ist bekannt und im Sinne des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes aber auch im Sinne der Jäger die sich an Recht und Gesetz halten, nicht weiter "billigend in Kauf" zu nehmen.
Es kann nicht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer der die Straßenverkehrsordnung missachtet mit Bußgeldern und evtl. mit Fahrverboten belegt wird, ein "Waidmann und Heger" jedoch, der verbraucherschutz-, tierschutz- und jagdrechtliche Bestimmungen verletzt im Saarland keinerlei Sanktionen zu befürchten hat.
Diese „Sonderbehandlung“ ist nicht zeitgemäß und schadet letztendlich auch dem Ansehen der Jägerschaft in der Öffentlichkeit.
Der ÖJVsaar empfiehlt für den Fall, dass die Landesregierung dennoch an dieser Form legalisierter Wildfütterung festhält:
- eine Kartierung der sogenannten Kirrplätze anzuordnen, damit die Unteren Jagdbehörden die für den Vollzug des Jagdgesetzes zuständig sind, eine Grundlage erhalten Überschreitungen festzustellen
- bei einer notwendigen Novellierung des Jagdgesetzes den § 25 entsprechend anzupassen und klare und eindeutige Regelungen einzuführen
- klare und harte Sanktionen für den Fall des Zuwiderhandelns gegen jagdrechtliche Bestimmungen zu erlassen (Entzug der Jagderlaubnis etc.).
