1) Verkürzung der Jagdzeit auf Rotwild
Schonzeit bis zum Ende des Jagdjahres 2013/2014 jeweils ab dem 16.01.
In Absprache mit dem Schalenwildausschuss der VJS und der Rotwild-Hegegemeinschaft des nördlichen Saarlandes
hat die Oberste Jagdbehörde über die Siebte Änderungsverordnung zur DV-SJG vom 05.12.2008 festgelegt, dass
die Jagdzeit jeweils am 15.01. endet. Diese Regelung gilt vorläufig bis zum Ende des Jagdjahres 2013/2014.
2) Die Schonzeit wurde aufgehoben (VO vom 02.09.2009), das Verbot der Treibjagd auf Schwarzwild
gilt in der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni.
3) Allgemeine Jagd- und Schonzeitvorschriften nach dem Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. S. 2849):
§ 22 a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses
unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
§ 22 Jagd- und Schonzeiten
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere,
auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden ...
Eine kleine Zusammenstellung zum Thema Schalenwildbejagung:
§ 32 Saarländisches Jagdgesetz (SJG)
Sachliche Verbote
(1) In Ergänzung des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten
1. die Treibjagd auf Rotwild auszuüben; eine Jagd auf Rotwild, an der höchstens zehn Schützen und nicht mehr als drei weitere Personen teilnehmen, die ohne stöbernde Hunde ruhig drücken, gilt nicht als Treibjagd;
§ 62 Durchführungs-VO zum SJG
Treibjagd auf Rot- und Schwarzwild
(1) Die Treibjagd auf Rotwild ist in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar als Ansitzbewegungsjagd auf einer zusammenhängenden bejagbaren Fläche von mindestens 200 Hektar zulässig.
(2) Die Treibjagd auf Schwarzwild ist in der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni verboten. In Jagdbezirken, in denen Rotwild aufgrund von Abschussplänen erlegt wird, gilt dieses Verbot in der Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni.
§ 63 Durchführungs-VO zum SJG
Jagdzeit auf Rotwild, Schwarzwild und Füchse
(1) Die Jagd auf Rotwild darf bis zum Ende des Jagdjahres 2013/2014 nur bis zum 15. Januar ausgeübt werden.
(2) Abweichend von § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S.1487), darf die Jagd auf Schwarzwild vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ganzjährig ausgeübt werden. Künstliche Lichtquellen dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild bis zum 31. März 2012 (!) verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
(3) Die Jagd auf Füchse darf nur vom 16. August bis 15. Februar ausgeübt werden.
§ 72a Durchführungs-VO zum SJG
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 62 Abs. 2 die Treibjagd auf Schwarzwild ausübt.
Zusammenfassend:
1. Die Treibjagd auf Rehwild ist ganzjährig möglich, da nicht verboten!
Natürlich dürfen nur die Altersstufen bejagt werden, die zum entsprechenden Zeitpunkt keine Schonzeit haben! Und natürlich darf nur geschossen werden, wenn das Stück breit steht oder allenfalls langsam zieht.
2. Die Treibjagd auf Rotwild ist verboten!
Ausnahme 1: die sogenannte Drückjagd, d.h. höchstens 10 Schützen und 3 Treiber, ohne stöbernde Hunde.
Ausnahme 2: die sogenannte Ansitzbewegungsjagd, mindestens 200 ha und nur vom 16. Oktober bis 15. Januar.
3. Das Schwarzwild hat keine Schonzeit mehr. Führende Bachen dürfen nicht erlegt werden. Die Treibjagd auf Schwarzwild ist vom 01. Februar bis zum 30. Juni verboten! In Rotwildrevieren bereits 14 Tage früher.
Jede Jagd, bei der auf irgendeine Art und Weise Wild auf die Läufe und dadurch vor die Büchse des Jägers gebracht wird, ist eine Treibjagd. Die sog. Drückjagd ist demnach eine Unterform der Treibjagd und im Saarland nur eine erlaubte Ausnahme auf Rotwild.
5. Befristet bis zum Ende des Jagdjahres 2011/2012 durfte mit Licht auf Schwarzwild geschossen werden, wenn die Lichtquelle nicht mit der Waffe verbunden ist. Jetzt nicht mehr.
